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   BFH, 22.09.1955 - IV 47/54 S   

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https://dejure.org/1955,622
BFH, 22.09.1955 - IV 47/54 S (https://dejure.org/1955,622)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1955 - IV 47/54 S (https://dejure.org/1955,622)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1955 - IV 47/54 S (https://dejure.org/1955,622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Nachweise zu Werbungskosten - Einkommensteuerliche Beurteilung einer Ministerialzulage - Einkommenssteurrechtliche Behandlung der für den öffentlichen Dienst gewährten Aufwandsentschädigungen - Pflicht zu ausreichender Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 62, 488
  • DB 1955, 1211
  • BStBl III 1956, 181
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 14.10.1936 - VI A 532/36
    Auszug aus BFH, 22.09.1955 - IV 47/54 S
    Zwar hat der Reichsfinanzhof in seinem Urteil VI A 532/36 vom 14. Oktober 1936, Slg. Bd. 40 S. 165 (167), Reichssteuenblatt 1937 S. 390, ausgeführt, daß das Nachprüfungsrecht der Finanzämter im Verwaltungswege ausgeschlossen werden könne; dies sei insbesondere durch den Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 8. April 1936 S 2172 - 157 III geschehen für alle Aufwandsentschädigungen, die von einer obersten Reichs- oder Landesbehörde festgesetzt und aus Reichs- oder Landeskassen gezahlt werden.
  • BFH, 24.07.1956 - IV 382/55 S

    Lohnsteuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen,

    Gegen die im Urteil des Senats IV 47/54 S vom 22. September 1955, Slg. Bd. 62 S. 488, Bundessteuerblatt (BStBl) 1956 III S. 181, erstmalig vertretene abweichende Ansicht bestünden erhebliche Bedenken.

    Die im Urteil IV 47/54 S vertretene Ansicht des Bundesfinanzhofs führe auch zu einer Rechtsunsicherheit; es könne dann nicht mehr übersehen werden, ob der Betrag, der als Aufwandsentschädigung festgesetzt werde, weil er zur Bestreitung des in Betracht kommenden Aufwands für erforderlich gehalten werde, dem Empfänger der Aufwandsentschädigung auch schließlich verbleibe oder etwa durch eine Besteuerung teilweise entzogen werde.

    Hier dürfte auch die Grenze liegen, bei deren Überschreitung die Steuergerichte Anlaß hätten, einer Pauschalierungsanordnung oder einer Verwaltungsübung, die einer ausdrücklichen Pauschalierung gleichkomme, die Anerkennung zu versagen; wenn z.B., wie im Urteil IV 47/54 S erwähnt, die Ministerialzulage auch auf Arbeiter (etwa Reinemachefrauen) ausgedehnt worden wäre, so könne die Ausübung des Nachprüfungsrechts durch die Steuergerichte zu einer Aberkennung der Steuerfreiheit der Ministerialzulage bei dieser Gruppe führen.

    Unter diesem Gesichtswinkel sei auch die im Urteil IV 47/54 S berührte Frage der Anerkennung der Ministerialzulage zu behandeln.

    Wie der Senat in dem Urteil IV 47/54 S vom 22. September 1955 ausgeführt hat, ist § 3 Ziff. 11 EStG sachlich im wesentlichen eine Vereinfachungsvorschrift.

    Immerhin wird aus der Kennzeichnung als Aufwandsentschädigung schon von vornherein eher auf den Willen der gewährenden Behörde, einen wirklichen Aufwand zu entschädigen, geschlossen werden können, als wenn die gewährten Beträge eine Bezeichnung führen, die auf ein zusätzliches Gehalt schließen läßt, wie das z.B. bei der vom Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme in Bezug genommenen sogenannten Ministerialzulage der Fall ist, zu deren Wesen sich der Senat bereits in der anfangs erwähnten Entscheidung IV 47/54 S geäußert hat und die sich, jedenfalls in ihrer heutigen allgemeinen Form und auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, im wesentlichen als eine Leistungs-(Funktions-)Zulage für die in einem Ministerium oder einer sonstigen Zentralbehörde tätigen Beamten und Angestellten darstellt.

    Aus dem Sinn und Zweck des § 3 Ziff. 11 EStG folgt weiter das Erfordernis der sachlichen Nachprüfung durch das mit der Bearbeitung des einzelnen Falles befaßte Finanzamt, wie ebenfalls schon im Urteil IV 47/54 S dargelegt.

    Es kann nicht anerkannt werden, daß in Fällen negativer Art dem Steuerpflichtigen ein gegenteiliger Nachweis eher offenstehe als in den Fällen positiver Art und daß in den letztgenannten Fällen das Nachprüfungsrecht ein geringeres Ausmaß habe, daß mit anderen Worten - angewendet etwa auf den Fall der Ministerialzulage - dann, wenn man das Vorliegen auch nur irgendeines geringen echten Aufwandes bei einer kleinen Gruppe von Angehörigen einer obersten Behörde feststellen könne, die Verwaltung nunmehr von sich aus berechtigt sei, die Höhe des anzuerkennenden Aufwandes mehr oder weniger beliebig ohne nähere Überprüfung für alle Beamten und Angestellten der Behörde zu bestimmen, so daß - entgegen dem Urteil IV 47/54 S - die Steuerfreiheit der Ministerialzulage im praktischen Ergebnis bis auf geringfügige Ausnahmen bestehen bliebe.

  • BFH, 17.10.2012 - VIII R 57/09

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für Aufwandsentschädigungen

    Alleiniger Grund für diese Klarstellung war die Entscheidung des BFH in den Urteilen vom 22. September 1955 IV 47/54 S (BFHE 62, 488, BStBl III 1956, 181) und vom 24. Juli 1956 IV 382/55 S (BFHE 64, 291, BStBl III 1957, 111) zu § 3 Nr. 11 EStG a.F., dass Ministerialzulagen ohne entsprechende ausdrückliche normative Regelung nicht als Aufwandsentschädigungen im Sinne dieser Vorschrift steuerfrei seien, sondern zum Arbeitslohn gehörten.
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2019 - 2 K 317/17

    Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG für ehrenamtliche Tätigkeit als

    Nachdem der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen eine sachliche Nachprüfung, ob in dem jeweiligen Fall der als steuerfrei behandelten Stellenzulage tatsächlich ein der Entschädigung entsprechender Aufwand in vorliege, für erforderlich gehalten hatte (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1955 IV 47/54 S, BFHE 62, 488, BStBl III 1956, 181; vom 24. Juli 1956 IV 382/55 S, BFHE 64, 291, BStBl III 1957, 111), reagierte der Gesetzgeber mit der oben zitierten Neufassung durch das Einkommensteuergesetz 1957.
  • BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94

    Der VI. Senat hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

    Nicht anerkannt werden könne ein den Finanzämtern im Wege der Verwaltungsanweisung erteiltes generelles Verbot, die bei den obersten Behörden gewährten und von diesen selbst als steuerfrei behandelten Stellenzulagen auf das sachliche Vorliegen der Steuerfreiheit hin zu prüfen (Urteile vom 22. September 1955 IV 47/54 S, BFHE 62, 488, BStBl III 1956, 181; vom 24. Juli 1956 IV 382/55 S, BFHE 64, 291, BStBl III 1957, 111).
  • BFH, 18.12.1964 - VI 298/60 U

    Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Ministerialzulagen - Einbeziehung von

    Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinen Grundsatzentscheidungen IV 47/54 S vom 22. September 1955 (BStBl 1956 III S. 181, Slg. Bd. 62 S. 488) und IV 382/55 S vom 24. Juli 1956 (BStBl 1957 III S. 111, Slg. Bd. 64 S. 291) dargelegt, daß die Ministerialzulagen nicht allgemein und ohne weiteres echte Dienstaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Ziff. 11 EStG 1953 (§ 4 Ziff. 1 LStDV) sind, sondern in der Regel Leistungszulagen (Funktionszulagen) und darum grundsätzlich Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns im Sinne von § 19 EStG.

    Dem Gesetzgeber kam es bei der Änderung des EStG im Jahre 1957 offenbar vor allem darauf an, die streitigen Zulagen steuerfrei zu stellen, nachdem der Bundesfinanzhof in den Grundsatzentscheidungen IV 47/54 S und IV 382/55 S (a.a.O.) die Ministerialzulagen grundsätzlich als Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns bezeichnet hatte.

  • BFH, 03.08.1962 - VI 107/61 U

    Steuerfreiheit von Dienstaufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

    § 3 Ziff. 11 EStG 1955 dient der Vereinfachung (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 47/54 S vom 22. September 1955, BStBl 1956 III S. 181, Slg. Bd. 62 S. 488).

    Ob ein als Werbungskosten anzuerkennender Dienstaufwand vorliegt, dürfen und müssen die Behörden der Finanzverwaltung und die Finanzgerichte nachprüfen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 47/54 S a.a.O.; IV 382/55 S vom 24. Juli 1956, BStBl 1957 III S. 111, Slg. Bd. 64 S. 291).

  • BFH, 14.08.1958 - I 39/57 U

    Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat -

    Unberührt davon bleiben die in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 47/54 S vom 22. September 1955 (BStBl 1956 III S. 181, Slg. Bd. 62 S. 488) und IV 382/55 S vom 24. Juli 1956 (BStBl 1957 III S. 111, Slg. Bd. 64 S. 291) dargestellten Grundsätze über die Bindung der unteren Verwaltungsdienststellen an die Anweisungen ihrer vorgesetzten Behörden sowie das Recht der Rechnungshöfe, diese Anweisungen im Rahmen ihrer Befugnisse zu prüfen.
  • BFH, 15.03.1968 - VI R 288/66

    Voraussetzung für die Leistung von öffentlichen Diensten

    Die Neufassung der Vorschrift wurde dadurch veranlaßt, daß der BFH in den Urteilen IV 47/54 S vom 22. September 1955 (BFH 62, 488, BStBl III 1956, 181) und IV 382/55 S vom 24. Juli 1956 (BFH 64, 291, BStBl III 1957, 111) zu § 3 Nr. 11 EStG a. F. entschieden hatte, daß Ministerialzulagen nicht als Aufwandsentschädigungen im Sinne dieser Vorschrift steuerfrei seien, sondern zum Arbeitslohn gehörten.
  • BFH, 24.05.1962 - IV 356/60 U

    Nichtgewährung der vorgesehenen Pauschbeträge für Mehraufwendungen für

    § 3 Ziff. 11 EStG 1955 ist mithin nicht etwa eine auf eine steuerliche Vergünstigung, eine Steuerermäßigung hinstrebende Vorschrift (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 47/54 S vom 22. September 1955, BStBl 1956 III S 181, Slg. Bd. 62 S 488, und IV 382/55 S vom 24. Juli 1956, BStBl 1957 III S. 111, Slg. Bd. 64 S. 291).
  • BFH, 22.11.1957 - VI 72/56 U

    Bestimmung des Kreises körperbeschädigter Arbeitnehmer mit Anspruch auf

    Sie würden sonst gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 342/53 U vom 8. April 1954, Slg. Bd. 58 S. 722, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 188 betreffend Werbungskosten-Pauschsätze; IV 47/54 S vom 22. September 1955, Slg. Bd. 62 S. 488, BStBl 1956 III S. 181 und IV 382/55 S vom 24. Juli 1956, Slg. Bd. 64 S. 291, BStBl 1957 III S. 111, betreffend Steuerfreiheit der Ministerialzulage; I 292/55 U vom 17. Juli 1956, Slg. Bd. 63 S. 476, BStBl 1956 III S. 379, betreffend Bewertung von Importwaren).
  • BFH, 09.02.1956 - IV 609/54 U

    Begriff der öffentlichen Kassen - Notwendigkeit der Prüfung und Dienstaufsicht

  • BFH, 14.03.1958 - VI 166/57 U

    Steuerfreiheit für gezahlte Dienstaufwandsentschädigung bei Nichtleistung von

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